Rn 7

Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts führt in der ZV zwingend dazu, dass die Gesellschaft selbst im Urt oder in der beigefügten Klausel als Schuldner namentlich bezeichnet sein muss. Dieser Titel gg die Gesellschaft ermöglicht die ZV in das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft muss jedoch als Schuldnerin im Titel so exakt bezeichnet sein, dass sie als GbR zur gesamten Hand existiert und identifizierbar ist. Im Falle der Pfändung körperlicher Sachen muss der Gerichtsvollzieher feststellen, dass diese sich im Gewahrsam eines Gesellschafters als Teil des Gesellschaftsvermögens befinden. In das Privatvermögen eines Gesellschafters kommt eine ZV aus einem gg die Gesellschaft gerichteten Titel nicht in Betracht (BGH MDR 07, 1160).

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