Rn 7

Der Schuldner hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung unterbleibt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gläubiger mehrere vollstreckbare Ausfertigungen rechtsmissbräuchlich dafür einsetzen wird, mehrfach unberechtigt zu vollstrecken (MüKoZPO/Wolfsteiner § 733 Rz 14). Erforderlich ist jedoch stets die konkrete Gefahr einer Doppelvollstreckung (Jena Rpfleger 00, 76: weniger strenge Anforderungen, wenn die konkrete Möglichkeit dazu nicht besteht). Sie ist insb dann gegeben, wenn der Rechtsvorgänger eines Gläubigers diesem die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verweigert und die Rechtsnachfolge bestreitet (München FamRZ 05, 1102, 1103; KG FamRZ 95, 627; aA Stuttg Rpfleger 80, 304). Materiell-rechtliche Einwendungen des Schuldners können aber iRd § 733 nicht geltend gemacht werden; sie sind vielmehr über die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 einzuführen (Kobl FamRZ 10, 1366; Hamm FamRZ 05, 49).

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