Rn 14

Die Insolvenz kann sowohl auf Gläubiger- als auch auf Schuldnerseite (Schreinert RNotZ 13, 161) ein Fall der Rechtsnachfolge iSv § 727 sein. Der Insolvenzverwalter (auch der vorläufige nach § 22 I 1 InsO, sofern die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ihn übergeht: BGHZ 151, 353) ist als Partei kraft Amtes Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners (s Rn 2 mwN), auch bei der Immobiliarvollstreckung (LG Cottbus Rpfleger 00, 294), sowie bei der Vollstreckung aus Unterlassungstiteln (Frankf OLGR 09, 575). Ein Fall von Rechtsnachfolge liegt jedoch nicht mehr vor, wenn der Vollstreckungsgegenstand freigegeben wird oder der Insolvenzschuldner nach Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse die Verfügungsbefugnis wiedererlangt (BGH Rpfleger 06, 423, 424 für Verurteilung aus §§ 51a, b GmbHG). In diesem Fall muss der Titel wieder auf oder ggf auch gegen den früheren Insolvenzschuldner umgeschrieben werden (Musielak/Voit/Lackmann § 727 Rz 8), auch dann wenn der frühere Insolvenzverwalter nun selbst aus einem Titel vollstrecken will, den er seinerzeit als Partei kraft Amtes erwirkt hatte (BGH NJW 92, 2159 [BGH 07.05.1992 - IX ZR 175/91] noch zur KO). Jedoch ist der wieder verwaltungs- und verfügungsberechtigte Insolvenzschuldner selbst nicht (Gesamt-)Rechtsnachfolger des Insolvenzverwalters (MüKoZPO/Wolfsteiner § 727 Rz 19). Die Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt gehen bei der Leistung von Insolvenzgeld nach § 187 III SGB III im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit über (s Rn 9).

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