Rn 2

Die sog Vollstreckungsklage nach § 722 II ist das einschlägige Mittel, um die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils durch ein Vollstreckungsurteil nach § 722 I zu erreichen. Die prozessuale Gestaltungsklage stellt dabei nicht etwa eine bereits vorhandene Vollstreckbarkeit des Titels fest, denn diese fehlt auf deutschem Hoheitsgebiet für den jeweiligen ja gerade. Auch hat sie nicht den ursprünglichen materiellen Leistungsanspruch zum Inhalt, über den das ausländische Urt befunden hat (St/J/Münzberg § 722 Rz 3). Vielmehr ist das Ziel der Vollstreckungsklage die originäre Verleihung der im Inland sonst nicht gegebenen Vollstreckbarkeit. Sie kann nur durch Vollstreckungsurt nach § 722 I originär herbeigeführt, also insb nicht durch privatautonome Vereinbarung erreicht werden (Schuschke/Walker/Jennissen § 722 Rz 3). Sie besteht auch dann noch fort, wenn die Vollstreckbarkeit im Ursprungsland nicht mehr besteht und muss dann im Inland wieder besonders aufgehoben werden (Zö/Geimer § 722 Rz 3). Das Vollstreckungsurteil ist in seiner Wirkung von der Anerkennung der bestehenden prozessualen Wirkungen des Urteils, namentlich der Gestaltungs- und Rechtskraftwirkung, nach § 328 zu unterscheiden. Die Vollstreckbarkeit ist davon nicht umfasst.

 

Rn 3

Soweit der Anwendungsbereich der §§ 722, 723 eröffnet ist, besteht eine Konkurrenz der Vollstreckungsklage nach diesen Vorschriften mit der Leistungsklage gegen den Schuldner (hM; BGH NJW 79, 2477; Karlsr NJW-RR 99, 82, 83 [OLG Karlsruhe 23.04.1998 - 2 WF 14/98]; aA ThoPu/Seiler §§ 722, 723 Rz 6). Allerdings ist eine Leistungsklage aus dem ursprünglichen (im Ausland ausgeurteilten) Anspruch im Inland wegen des Vorrangs der §§ 722, 723 grds unzulässig (ThoPu/Seiler §§ 722, 723 Rz 6). Ausnahmsweise ist sie statthaft, wenn an der Anerkennung Zweifel bestehen und ein Rechtsschutzinteresse daher anerkannt werden muss (BGH NJW 87, 1146 [BGH 26.11.1986 - IVb ZR 90/85]). In diesem Fall ist eine Stufung der Vollstreckungs- und Leistungsklage in Haupt- und Hilfsantrag zu empfehlen. Auch (negative) Feststellungsklagen sind neben der Klage nach §§ 722, 723 statthaft (Musielak/Voit/Lackmann § 722 Rz 2). Eine Vollstreckungsabwehrklage ist freilich vor dem Erlass eines Vollstreckungsurteils nach § 722 I nicht statthaft. Denn es existiert im Inland noch kein vollstreckungsfähiger Titel (Zö/Geimer § 722 Rz 101).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge