Rn 1

Die Vorschrift gewährt dem Schuldner, der zur Räumung seiner Wohnung verurteilt wurde, dadurch vollstreckungsrechtlichen Schutz, dass sie dem Gericht die Befugnis einräumt, ihm eine angemessene, jedoch nicht über ein Jahr hinausgehende Räumungsfrist zu gewähren. § 721 liegt daher die ratio zugrunde, dass der Verlust des Wohnraums für den Schuldner von lebenswichtiger (›vitaler‹: MüKoZPO/Götz § 721 Rz 1) Bedeutung ist. Die Regelung flankiert den materiell-rechtlichen Schutz des auf Räumung in Anspruch genommenen Schuldners in §§ 573, 574, 574a, 574b, 574c, 575, 577a BGB auf der vollstreckungsrechtlichen Ebene, in dem sie eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung iSd § 751 I schafft, die zur zeitweiligen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führt. Die Räumungsfrist ermöglicht es dem Schuldner, sich nach einer neuen Wohnung umzusehen, um so eine Obdachlosigkeit möglichst zu vermeiden. Auch nach dem Ablauf der Frist ist der Schuldner nicht zwingend schutzlos. Vielmehr kann er im Einzelfall zusätzlich um Vollstreckungsschutz nach § 765a nachsuchen. Im Gegensatz zu diesem nicht disponiblen Schutz kann der Schuldner nach Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung des § 295 von einem eigenen Antrag nach § 721 absehen. Dem öffentlichen Interesse ist dadurch Genüge getan, dass die Räumungsfrist auch vAw bewilligt werden kann (Musielak/Voit/Lackmann § 721 Rz 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge