Rn 5

Im Rahmen der Sicherungsvollstreckung sind Vollstreckungsmaßnahmen gestattet, die der Beschlagnahme dienen, aber nicht der Verwertung. Zulässig ist die Pfändung beweglichen Vermögens iSv Abs 2, dh von Sachen (§§ 808 ff), Forderungen und anderen vermögenswerten Gegenständen (§§ 828 ff). Eine Versteigerung oder Überweisung scheidet dagegen aus. Nach Abs 1 S 1a ist auch eine Vorpfändung nach § 845 gestattet (BGHZ 93, 71 = NJW 85, 863; Rostock NJOZ 06, 2053, 2054), und zwar ohne vorherige Zustellung von Titel und Klausel (KG Rpfleger 81, 240, 241). Geht es um eine Vollstreckung in Grundstücke, kann eine Sicherungs- oder Schiffshypothek nach §§ 866 I, 867 in das Grundbuch eingetragen werden. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung scheiden dagegen aus. Schließlich kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (ohne Sicherheit) verlangt werden (BGH NJW-RR 07, 416; WM 06, 918; Markgraf/Lauscher ZAP Fach 14, 621; Hölk MDR 06, 841). Anders kann der Gläubiger nicht in Erfahrung bringen, ob beim Schuldner Vermögen vorhanden ist, das eine Sicherungsvollstreckung lohnt (MüKoZPO/Götz § 720a Rz 4). Die Sicherungsvollstreckung und die anschließende Verwertung der vom Schuldner hinterlegten Sicherheit stellen kostenmäßig dieselbe Angelegenheit dar. Für die Auszahlung der Sicherheitsleistung an den Prozessbevollmächtigten kann dieser weder eine neue Vollstreckungs- noch eine Hebegebühr geltend machen (LG München DGVZ 07, 43). Die Anwaltsgebühr folgt aus Nr 3309 VV RVG.

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