Rn 9

Damit sind Schadensersatzansprüche gemeint, die der Partei bei Verlust des Hauptprozesses gegen den Streitverkündeten zustehen. Hierzu gehören Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern (BGH ZIP 15, 1189 Rz 25), Regressansprüche des Unternehmers beim Verbrauchsgüterkauf gegen den Lieferanten (§§ 478, 479 BGB), des Bürgen gegen den Hauptschuldner (§ 774 BGB), des Beauftragten (Geschäftsführer) gegen den Auftraggeber (Geschäftsherr: §§ 670, 677, 683 BGB), des versicherten Schädigers gegen den Versicherer, des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer, des Dienstherrn gegen den Beamten im Fall der Staatshaftung, des Mandanten gegen den Rechtsanwalt bei verspäteter Verjährungshemmung. Ferner sind zu nennen die Ersatzansprüche des Versenders gegen den Spediteur und Lagerhalter wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Lieferung des Gutes (§§ 424, 439 HGB), Regressansprüche des Bauträgers gegen Architekt und Bauunternehmer (BGH NJW 12, 674 [BGH 08.12.2011 - IX ZR 204/09]) sowie der Rückgriff im Wechsel- und Scheckrecht und unter Gesamtschuldnern.

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