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Streitverkündung ist die durch eine Partei (Streitverkünder) erfolgte förmliche Benachrichtigung eines am Prozess nicht beteiligten Dritten (Streitverkündungsempfänger, Streitverkündeter, Streitverkündungsgegner) vom Schweben eines Prozesses, um ihm die Möglichkeit der Prozessbeteiligung oder in den Fällen der §§ 75 bis 77 der Prozessübernahme zu geben und dem Streitverkünder den Rückgriff gegen den Dritten zu erleichtern (§ 68). Das Institut der Streitverkündung dient dem Zweck, widersprechenden Bewertungen desselben Sachverhalts durch verschiedene Richter vorzubeugen und zugleich überflüssige Verfahren zu vermeiden (BGHZ 36, 212, 215 = NJW 62, 387). Der Anwendungsbereich der Streitverkündung ist mit dem der Nebenintervention deckungsgleich. Die Rechtswirkungen der Streitverkündung (§§ 74, 68) werden unabhängig davon ausgelöst, ob sich der Streitverkündete zum Beitritt entschließt oder nicht. Es steht im freien Ermessen des Streitverkünders, ob er eine Streitverkündung erklärt; eine Verpflichtung zu einer Streitverkündung sieht lediglich § 841 vor. Die Streitverkündung liegt vornehmlich im Interesse des Streitverkünders, der dank der Interventionswirkung (§§ 74, 68) dagegen geschützt wird, zwei Prozesse zu verlieren, obwohl er nach materiellem Recht wenigstens in einem von ihnen obsiegen müsste (BGHZ 100, 257, 262 = NJW 87, 1894). Steht dem Bekl – etwa einem Bürgen – ein Regress offen, bestünde die Gefahr, dass er nach einer Verurteilung zur Zahlung an den Gläubiger den Rückgriffsprozess gegen den Schuldner mangels einer Hauptverbindlichkeit ebenfalls verliert.

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