Rn 11

Die Partei hat den Anspruch eines Dritten zu besorgen, sofern ihr bei Unterliegen eine eigene Schadensersatzpflicht droht. Dies ist in Situationen anzunehmen, in denen die streitverkündende Partei – gleich ob in eigenem oder fremdem Interesse – den Rechtsstreit über ein fremdes Recht führt und dem Dritten für den Ausgang des Prozesses verantwortlich ist. Beispiele sind die Verwaltung fremden Vermögens, die Prozessführung des Pfandgläubigers und die handelsrechtlichen Tätigkeiten des Kommissionärs, Frachtführers, Spediteurs und Lagerhalters (BGHZ 116, 95, 102 mwN = NJW 92, 1698). Ebenso ist die Regelung anwendbar, wenn der auf Nichtzahlung verklagte Hauptmieter seinen Untermieter wegen der von diesem behaupteten, von dem Hauptmieter ggü dem Vermieter geltend gemachten Nichtmängel den Streit verkündet (BGHZ 179, 361 Rz 23). Die Vorschrift ist ohne Rücksicht auf die konkrete Ausgestaltung von Gewährleistungsrechten weit auszulegen (BGHZ 179, 361 Rz 24).

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