Rn 6

Keine Voraussetzung der Streitverkündung ist es, dass der Anspruch der Partei gegen den Dritten oder des Dritten gegen die Partei tatsächlich begründet ist. Maßgeblich ist vielmehr die subjektive Sicht des Streitverkünders (BGHZ 70, 187, 189 = NJW 78, 643; BGHZ 65, 127, 131 = NJW 76, 39). Es genügt, wenn der Streitverkünder von der berechtigten Annahme geleitet wird, bei ungünstigem Prozessausgang Drittansprüche zu haben oder ihnen ausgesetzt zu sein (Naumbg OLGR 06, 150; Köln OLGR 05, 219), ein Rückgriff gegen den Streitverkünder also nicht aussichtslos erscheint (Frankf NJW 70, 817). Es müssen – wie die Rspr formuliert – naheliegende Gründe (BGHZ 65, 127, 131 = NJW 76, 39) einen Regress durch oder gegen die Partei vermuten lassen. Unerheblich ist, wie der Vorprozess endet, ob der Streitverkünder siegt oder unterliegt (BGHZ 36, 212, 214 = NJW 62, 387). Ohne Bedeutung ist ferner, ob der die Streitverkündung auslösende Anspruch später tatsächlich geltend gemacht wird (BGHZ 116, 95, 101 = 92, 1698; 65, 127, 131 f = NJW 76, 39).

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