Rn 6

Abs 2 regelt die Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz abschließend (Musielak/Voit/Lackmann § 719 Rz 5). Die Vorschrift ist lex specialis zu § 707; sie schließt § 707 daher in ihrem Anwendungsbereich aus. Prozessuale Tatbestandsvoraussetzung ist ein Antrag des Schuldners, der nur von einem beim BGH zugelassenen Anwalt gestellt werden kann (BGH NJW-RR 04, 936). Beim BGH muss des Weiteren eine zulässige Revision nach § 552 I oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden sein, die nicht vollständig ohne Erfolgsaussicht ist (BFH Beschl v 11.2.09 – VIII B 142/08, Rz 29 – juris).

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