Rn 15

Der Gläubiger kann dem Anspruch des Schuldners grds alle materiell-rechtlichen Einwendungen entgegenhalten. Soweit es um die Rückerstattung dessen geht, was der Gläubiger durch die Vollstreckung oder durch die zu deren Abwendung erbrachte Leistung erlangt hat, gebietet die ratio des § 717 II allerdings den sofortigen Ersatz (BGH NJW 06, 443 [BGH 17.11.2005 - IX ZR 179/04]; NJW 97, 2601, 2602 [BGH 03.07.1997 - IX ZR 122/96]). Mitverschulden nach § 254 BGB kann daher zwar im Hinblick auf Eintritt und Umfang des Schadens eingewendet werden (Musielak/Voit/Lackmann § 717 Rz 13), allerdings nur in Bezug auf Schadenspositionen, die über die Rückerstattung des vollstreckten Betrags oder der Abwendungsleistung hinausgehen (Celle 11.2.04 15 UF 175/03). Der Einwand der Entreicherung ist dem Schuldner nicht erlaubt (Karlsr NJW 18., 1409). Dagegen kann der Einwand der Verjährung nach §§ 195, 199 I, III BGB erhoben werden, soweit der Anspruch nicht vor dem 1.1.02 entstanden ist (Frankf OLGR 04, 368). Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Gläubiger des Anspruchs nach § 717 II Kenntnis vom Erlass des die Vorentscheidung aufhebenden Berufungsurteils hat. Dem gleichgestellt ist der Fall, dass die Unkenntnis vom Urt auf grober Fahrlässigkeit beruht. § 852 S 1 BGB ist nicht entsprechend anwendbar. Allerdings kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 I 2 BGB in Betracht. Er entsteht erst mit dem Schluss des Jahres, in dem das Urt rechtskräftig wird, das die ursprüngliche Klage abweist. Der Vollstreckungsschuldner kann daher ggf seine vollstreckungsabwendende Leistung auf der Grundlage eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs noch zu einem Zeitpunkt zurückfordern, in dem der Anspruch aus § 717 II bereits verjährt ist (BGH WM 07, 27 = BGHR 07, 177 mit Anm Kindl). Schließlich unterfällt der Anspruch nach § 717 II uU auch einer tariflichen Ausschlussfrist (BAG ZTR 09, 432).

 

Rn 16

Gegenüber dem Anspruch aus § 717 II kann der Gläubiger mit einem eigenen Anspruch aufrechnen. Seine Aufrechnungsbefugnis ist nicht davon abhängig, wie sie in das Verfahren eingeführt wird, ob im Wege einer selbstständigen Klage, als Widerklage oder als Inzidentantrag im anhängigen Prozess (BGH NJW 13, 2975 [BGH 18.07.2013 - VII ZR 241/12]; s Rn 17). Grds kann der Schuldner mit der Klageforderung aus § 717 II insoweit nicht aufrechnen, als es um den vollstreckten Betrag oder seine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung geht (BGHZ 136, 199, 204 = NJW 97, 2601, 2603; aA Krafft JuS 97, 734, 735). Zulässig ist die Aufrechnung des Schuldners dagegen, soweit weitere Schadenspositionen betroffen sind, zB Zinsschäden (Musielak/Voit/Lackmann § 717 Rz 13; MüKoZPO/Götz § 717 Rz 20). Mit einem Schadensersatzanspruch nach Abs 2, der sich auf eine über den geschuldeten Unterhaltsbetrag hinausgehende Vollstreckung stützt, kann gegen einen Unterhaltsanspruch wegen § 394 BGB allerdings nicht aufgerechnet werden (Karlsr NJW-RR 02, 1158). Bei der Berufung auf Zurückbehaltungsrechte gelten dieselben Grundsätze wie bei der Aufrechnung. Auf Tatsachen, die erst durch die Vollstreckung eingetreten sind, können sie nicht gestützt werden (RGZ 123, 388, 396: Verwendungen auf eine durch Herausgabevollstreckung erlangte Sache).

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