Rn 4

Allein Urteile, die die Entscheidung in der Hauptsache bzw die Vollstreckbarkeitserklärung aufheben oder abändern und auf einen Einspruch oder ein Rechtsmittel ergehen, entfalten die Wirkung des Abs 1. Das Zwischenurteil eines Berufungsgerichts nach §§ 280, 304 ist daher noch kein aufhebendes Urt (so schon RGZ 78, 238), ebenso wenig ein Vorbehaltsurteil. Deshalb bleibt die vorläufige Vollstreckbarkeit des Endurteils bis zu dessen Rechtskraft bestehen und tritt nicht etwa bereits mit Verkündung des Zwischen- oder Vorbehaltsurteils außer Kraft (Musielak/Voit/Lackmann § 717 Rz 2). Wird ein rechtskräftiges Vorbehaltsurteil im Nachverfahren aufgehoben, kommt Abs 1 nicht zur Anwendung. Denn das Urt ist in diesem Fall endgültig vollstreckbar, nicht nur vorläufig (BGHZ 69, 270, 272f). Allerdings kommt es regelmäßig zur selben Rechtswirkung wie im Fall von Abs 1, wenn nämlich mit der Verkündung des vorläufig vollstreckbaren aufhebenden Urteils im Nachverfahren die endgültige Vollstreckbarkeit des Vorbehaltsurteils außer Kraft tritt (MüKoZPO/Götz § 717 Rz 5). Auf Feststellungsurteile ist Abs 1 ebenso wenig anwendbar (BAG NJW 89, 3173) wie auf § 771 III (BGHZ 95, 10).

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