Rn 10

Das vorläufig vollstreckbare Urt oder der Vollstreckungsbescheid nach § 700 muss in der Sache aufgehoben oder zum Nachteil des Gläubigers abgeändert worden sein (BGH MDR 15, 999; BauR 07, 912). Im Zeitpunkt der Verkündung (nicht erst der Rechtskraft) dieser Entscheidung realisiert sich für den Vollstreckungsgläubiger das Risiko einer materiell-rechtlich nicht gerechtfertigten Vollstreckung (MüKoZPO/Götz § 717 Rz 8), und der Anspruch aus § 717 II entsteht (BGH NJW 97, 2601, 2602). In sachlicher Hinsicht genügt die Abänderung der Kostenentscheidung für das Entstehen eines Anspruchs nach § 717 II nur dann, wenn die Vollstreckung gerade wegen der Kosten erfolgte. Die Änderung der Vollstreckbarkeitsentscheidung ist dagegen in keinem Fall ausreichend (Karlsr Justiz 75, 101). Worauf die Aufhebung oder Abänderung beruht, ob auf verfahrensrechtlichen (BGHZ 136, 199, 201 = NJW 97, 2601, 2602; Ddorf NJW 74, 1714f), materiell-rechtlichen (BGH MDR 07, 1041) oder gar verfassungsrechtlichen Gründen (BGHZ 54, 76), ist nicht von Bedeutung. Hat die aufhebende oder abändernde Entscheidung selbst keinen Bestand, ergibt sich daraus, dass die Vollstreckung materiell-rechtlich rechtens war. Der Anspruch aus § 717 II erlischt dann erst im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des wiederherstellenden Urteils, nicht bereits mit dessen Verkündung (BGH NJW 97, 2601, 2604 [BGH 03.07.1997 - IX ZR 122/96]; Saenger JZ 97, 222, 228f).

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