Rn 9

Was die Aktiv- und Passivlegitimation anbelangt, bedarf § 717 II insoweit der inhaltlichen Präzisierung, als Gläubiger und Schuldner nur im Regelfall Anspruchsinhaber und Anspruchsgegner sind. Die Person gegen die aus dem Urt vollstreckt wurde, ist Gläubiger des Anspruchs aus § 717 II. Bei ihr kann es sich sowohl um den Vollstreckungsschuldner als auch um dessen Rechtsnachfolger handeln. Bisweilen ist auch der ursprüngliche Kl aktivlegitimiert, so wenn der Beklagte bei einem klageabweisenden Urt die Kosten oder den zugesprochenen Betrag aus einer Widerklage eintreibt (BGH NJW 62, 806, 807 [BGH 02.02.1962 - V ZR 70/60]). Auch ein Prozessbürge (BGH NJW 97, 2601 [BGH 03.07.1997 - IX ZR 122/96]) und dessen Rechtsnachfolger können aktivlegitimiert sein. Dagegen steht einem Dritten, der zur Abwendung der Vollstreckung freiwillig eine Leistung erbringt, der Anspruch nicht zu (BGH NJW 85, 128 [BGH 03.07.1984 - VI ZR 264/82]). Auch der Ersatzanspruch des Schuldners entfällt in diesem Fall. Denn er hat keinen Vollstreckungsschaden erlitten, den er liquidieren könnte (Musielak/Voit/Lackmann § 717 Rz 11). Passivlegitimiert sind der Vollstreckungsgläubiger und dessen Rechtsnachfolger (BGH NJW 67, 1966 [BGH 06.07.1967 - VII ZR 93/67]).

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