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Die Vorschrift bringt die Interessen des Schuldners in der Zwangsvollstreckung in den Fällen zur Geltung, in denen der Gläubiger vor Rechtskraft des Urteils vollstrecken kann, ohne zuvor Sicherheit leisten zu müssen. Er muss die sofortige unbedingte Vollstreckung dem Schuldner zwar kurzfristig anzeigen (Kobl DGVZ 85, 139, 141). Doch grds gebührt dem Gläubiger in der Zwangsvollstreckung der Vorrang (Köln NJW-RR 87, 189 [OLG Köln 08.09.1986 - 2 U 79/86]). § 711 bewirkt dadurch einen Ausgleich mit den Interessen des Schuldners, dass es ihm gestattet wird, die Vollstreckung seinerseits durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden. Damit kann er freilich nicht erreichen, dass die Zwangsvollstreckung überhaupt unterbleibt. Was dagegen bewirkt werden kann, ist, dass der Gläubiger Sicherheit leistet, bevor er vollstreckt. Einer gesonderten Androhung der Vollstreckung bedarf es dann nicht mehr (Köln BeckRS 09, 05469).

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