Rn 5

Grds ist die Sicherheitsleistung dem Betrag nach zu beziffern. Für vollstreckbare Geldforderungen, also auch für Kostenerstattungsansprüche, bestimmt aber S 2, dass es ausreichend ist, die Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zum vollstreckbaren Anspruch auszuweisen. Die Vorschrift dient der Absicherung des Schuldners vor eventuellen Schäden in der Zwangsvollstreckung und erlaubt idR einen pauschalen Aufschlag der Sicherheit von 10 % (Celle NJW 03, 73 [OLG Celle 20.08.2002 - 16 U 106/01]; Gehrlein MDR 03, 421, 429, sogar für 20 %; gegen den Zuschlag König NJW 03, 1372, 1374 [BGH 26.09.2002 - IX ZB 180/02]). Der Entscheidungstenor kann wie folgt formuliert werden: ›Das Urt ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags‹. Denkbar ist auch, den Vollstreckungsbetrag bei der Bestimmung der Sicherheitsleistung im Tenor numerisch anzugeben ›zuzüglich eines Aufschlags von 10 %‹. Faustregel ist ein Verhältnis von 7 (Sicherheit) zu 6 (Vollstreckungsbetrag; ThoPu/Seiler § 709 Rz 4). Die Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen. Eine ähnliche Regel wie S 2 trifft § 752 für die Teilsicherheitsleistung bei der Teilvollstreckung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge