Rn 11

Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die Nachteile, die aus einer Vollstreckung aufgrund eines wertmäßig begrenzten Titels in vermögensrechtlichen Streitigkeiten entstehen können, hinnehmbar sind, ohne dass eine Sicherheitsleistung nach § 709 verlangt werden muss (ThoPu/Seiler § 708 Rz 12). Die Regelung differenziert dafür nach dem Gegenstand der Verurteilung. Übersteigt der Gegenstandswert in der Hauptsache exklusive Zinsen, Kosten und Nebenforderungen nach § 4 I den Betrag von 1.250 EUR nicht, greift Nr 11 ein. Darunter fallen nicht diejenigen Anteile der Hauptforderung, die nach den vorangegangenen Nrn ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sind. Unterliegen allein die Kosten der Vollstreckung, etwa bei einer abgewiesenen Leistungsklage, bei Feststellungs- und Gestaltungsurteilen außerhalb des § 775 oder Urteilen nach § 167 II VwGO, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet, wenn der vollstreckbare Kostenanspruch den Betrag von 1.500 EUR nicht übersteigt (dazu Dölling NJW 14, 2468). Kostenvorschüsse an Gericht und Rechtsanwalt werden nicht mit eingerechnet. Zugrunde zu legen ist vielmehr die Summe der erstattungsfähigen Kosten auf Grundlage der titulierten Kostenquote (MüKoZPO/Götz § 708 Rz 20). Bei teilweiser Klageabweisung sind der stattgebende und der abweisende Entscheidungsteil getrennt in Ansatz zu bringen. Wird die Wertgrenze in einem Kostenanteil überstiegen, ist für diesen § 709 einschlägig, für den anderen § 708 Nr 11. Bei einer Beklagtenmehrheit ist für Nr 11 maßgebend, in welcher Höhe gegen den jeweiligen Beklagten die Vollstreckung betrieben werden kann, nicht der Gesamtwert der Ansprüche. Entsprechend ist bei mehreren Klägern entscheidend, in welcher Höhe der einzelne gegen den Beklagten vollstrecken kann.

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