Rn 1

Die Vorschrift schafft einen Ausgleich zwischen den Interessen des Gläubigers und des Schuldners in der Zwangsvollstreckung. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Titel, der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegt, rechtlich auf Dauer möglicherweise keinen Bestand haben wird, durch vorherige Vollstreckungsmaßnahmen aber bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden. Der Schuldner kann deswegen einerseits gegen Leistung einer Sicherheit die Einstellung der Zwangsvollstreckung verlangen. Der Gläubiger muss jedoch andererseits nicht zuwarten, bis der rechtliche Bestand des Titels feststeht, die Ansprüche dann aber faktisch uU nicht mehr durchgesetzt werden können, weil der Schuldner mittlerweile vermögenslos geworden ist.

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