Rn 9

Bei der Prüfung der Begründetheit des Antrags wägt das Gericht die Interessen von Schuldner und Gläubiger nach pflichtgemäßem, aber nicht gebundenem Ermessen gegeneinander ab (Köln NJW-RR 87, 189). Es nimmt eine summarische Prüfung vor (Zweibr MDR 97, 1157), die voraussetzt, dass der Rechtsbehelf überhaupt, wenn auch nicht überwiegend Aussicht auf Erfolg hat (Köln NJW-RR 87, 189). Zur Beurteilung dieser Frage ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (Zweibr FamRZ 02, 556), die idR erst nach Eingang der Rechtsmittelbegründung erfolgen kann, so dass die Einstellung vorher grds nicht in Betracht kommt (BGH BeckRS 18, 24917). Geht die Prüfung negativ aus, hat also der Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg, kommt eine Anordnung nach § 707 I nicht in Betracht. Besteht dagegen eine Erfolgsaussicht, hat das Gericht die wirtschaftlichen Konsequenzen einzuschätzen, die die Einstellung oder deren Ablehnung für Gläubiger und Schuldner haben (MüKoZPO/Götz § 707 Rz 13). Dazu zählen nicht die Nachteile, die mit der Zwangsvollstreckung an sich verbunden sind. Diese muss der Schuldner hinnehmen, es sei denn, der Rechtsbehelf wird mit einer hohen Wahrscheinlichkeit Erfolg haben (BGH NJW 00, 3008, 3009 zu § 719 II; Köln NJW-RR 87, 189 [OLG Köln 08.09.1986 - 2 U 79/86]). Das ist ein Fall, in dem es ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, die Zwangsvollstreckung einzustellen, obwohl der Schuldner durch §§ 709–714 geschützt ist (Frankf NJW 76, 2137, 2138). Im Zweifel hat das Gericht allerdings den Interessen des Gläubigers den Vorrang zu geben, weil ihm das Gesetz die vorläufige Vollstreckung aus dem Titel gestattet (Rostock NJOZ 06, 2053).

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