Rn 5

Das Notfristzeugnis nach § 706 II, das in Textform nach § 126b BGB zu erteilen ist, bringt mit der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 418 zum Ausdruck, dass innerhalb der Notfrist ein Rechtsmittel oder Einspruch gegen eine Entscheidung nicht eingelegt wurde (BGH MDR 03, 826 [BGH 05.03.2003 - VIII ZR 263/00]). Es ist idR die Beweisgrundlage für die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses nach § 706 I. Ein Notfristzeugnis ist insb dann notwendig, wenn das Rechtsmittel wie bei der Berufung und Revision bei einem anderen Gericht einzulegen ist als bei dem für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständigen (anders wegen § 566 III 2 für die Sprungrevision). Bei einem Rechtsbehelf, der beim iudex a quo einzulegen ist, ist ein Notfristzeugnis grds nicht erforderlich (BGH DNotZ 11, 53 [BGH 09.12.2009 - XII ZB 215/09] mit Anm Borth; Milzer MittBayNot 11, 112; für ein Rechtskraftzeugnis nach § 46 S 1 FamFG). Anders ist das nur, wenn die Akten wegen eines anderen Rechtsmittels an die Rechtsmittelinstanz versendet wurden (Musielak/Voit/Lackmann § 706 Rz 7). Bei der sofortigen Beschwerde muss ein Notfristattest für den Fall erwirkt werden, dass das Rechtsmittel, das sowohl beim iudex a quo als auch beim iudex ad quem eingelegt werden kann (§ 569 I 1), beim unterinstanzlichen Gericht nicht eingegangen ist (MüKoZPO/Götz § 706 Rz 6).

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