Rn 7

Wird ein Rechtsmittel (ihm gleich gestellt ist die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG: BAG NJW 08, 1610 [BAG 28.02.2008 - 3 AZB 56/07]) oder Einspruch gegen eine rechtskraftfähige Entscheidung innerhalb der Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist eingelegt, hemmt das den Eintritt der formellen Rechtskraft (S 2). Außerordentliche Rechtsbehelfe wie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 (BGHZ 100, 205), die Erhebung der Gehörsrüge nach § 321a (Neufassung des § 705 durch das Anhörungsrügengesetz v 9.12.04, BGBl I, 3220), die Klage auf Wiederaufnahme nach § 578 oder die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hemmen den Eintritt der Rechtskraft dagegen nicht (BVerfG NJW 96, 1736). Haben sie jedoch Erfolg, durchbrechen sie die formelle Rechtskraftwirkung rückwirkend und die Entscheidung wird in der Sache wieder abgeändert (BGH NJW 87, 1766, 1767). Ein Prozesskostenhilfeantrag über die zukünftige Einlegung eines Rechtsmittels (Stuttg Justiz 88, 159) hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft ebenso wenig wie die Möglichkeit der Aufhebung eines Vorbehaltsurteils im Nachverfahren (BGHZ 69, 270 = NJW 78, 43) oder die Einlegung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (BTDrs 15/3706 v 21.9.04, 13 f; BVerwG AGS 10, 304 [BVerwG 18.02.2010 - BVerwG 9 KSt 1.10]). Das Rechtsmittel eines einfachen Streitgenossen entfaltet hemmende Wirkung nur in seiner Person (Karlsr OLGZ 89, 77).

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