Rn 11

Unterlassungstitel sind hinreichend bestimmt und damit vollstreckungsfähig, wenn sie die konkrete Handlung, die unterlassen werden soll, für die Parteien und für jeden Dritten erkennbar umschreibt (Köln MDR 14, 1451 [BGH 17.09.2014 - XII ZB 604/13] für Maßnahmen nach dem GewSchG). Das Maß der Verpflichtung lässt sich bei Unterlassungstiteln bisweilen nur schwer festlegen (zB bei nicht messbaren Immissionen). Es muss in diesen Fällen bei der Vollstreckung allerdings dem Störer vorbehalten bleiben, wie er die störenden Einwirkungen aus der Welt schafft (BGHZ 120, 239, 248; BGH NJW 04, 1035, 1036f). Kann das Unterlassungsgebot nicht verbalisiert werden, ist seine Konkretisierung durch Abbildung zulässig (BGH GRUR 86, 673). Auch können Gegenstände, die die Unterlassungshandlung näher charakterisieren, zu den Akten genommen werden, zB der Film oder Filmausschnitt, dessen Sendung unterlassen werden soll (BGHZ 94, 276, 291f). Bei Büchern, die in hoher Auflage erscheinen, genügen für die Bestimmtheit des Unterlassungstitels auch die bibliographischen Angaben (BGHZ 142, 388, 392).

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