Rn 1

Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es im gesamten Mahnverfahren nicht. Die Vorschrift vereinfacht das Verfahren, indem das Mahngericht die Bevollmächtigung nicht prüfen muss und eine Vollmacht nicht verlangen darf. Lediglich zu versichern ist die Bevollmächtigung dann, wenn der Bevollmächtigte einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt. Wesentlich ist, dass § 80 I nicht gilt. Danach ist sonst die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. Die Vollmachtsurkunde wäre eine Störung in den durchweg maschinell geführten Mahnverfahren. Der Formularzwang verbietet Zusätze über die vorgesehenen Felder des Formulars hinaus, weil das Mahngericht sie in seinem maschinellen Verfahren nicht wahrnehmen und nicht verarbeiten kann. Akten, zu welchen der Bevollmächtigte die Urkunde gem § 80 I einzureichen hat, sollen im maschinell geführten Massenverfahren grds nicht entstehen. Auch für den Fall, dass dennoch zu Akten vereinigbare Schriftstücke beim Mahngericht zusammenkommen, bestimmt § 696 II 1 ausdrücklich, dass an ihre Stelle ein maschinell erstellter Aktenausdruck mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden tritt.

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