Rn 29

Gemäß § 724 II wird eine vollstreckbare Ausfertigung grds vom UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs erteilt. Das ist, wenn ein Widerspruch nicht eingelegt wird, das Mahngericht (BGH NJW-RR 06, 1575). Beantragt der ASt nach Abgabe an das Prozessgericht eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des VB, ergibt sich die Zuständigkeit mangels besonderer Regeln für die zweite Ausfertigung ebenfalls aus § 724 II. Für die Erteilung ist somit das Prozessgericht als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig (BGH NJW-RR 06, 1575 [BGH 13.06.2006 - X ARZ 85/06]).

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