Rn 8

Geht die Anspruchsbegründung nicht fristgemäß ein, wird bis zu ihrem Eingang Termin nur auf Antrag des Ag bestimmt (§ 697 III 1). Stellt er Terminsantrag und bestimmt der Vorsitzende hierauf Termin, setzt der Vorsitzende dem ASt eine Frist zur Begründung des Anspruchs (§ 697 III 2). Auf diese sind erstmals die Vorschriften in § 296 I, IV über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens anzuwenden (§ 697 III 2 Hs 2). Bis zu einem Eingang gerät das Verfahren iSv § 204 II 3 BGB in Stillstand und die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate (§ 204 II 1 BGB) nach der letzten Verfahrenshandlung, der Aufforderung gem § 697 I (vgl BGH NJW-RR 95, 1335 [BGH 06.07.1995 - IX ZR 132/94]).

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