Rn 16

Die Abgabe – nicht die Ablehnung des Antrags auf DsV – erklärt § 696 I 3 Hs 2 für unanfechtbar. Damit ist zugleich die Erinnerung gem § 11 II RPflG zum Richter ausgeschlossen. § 36b III RPflG bestimmt, dass bei Geschäften nach § 696 I die Entscheidung des Prozessgerichts zur Änderung der Entscheidung des UdG (§ 573) nicht nachgesucht werden kann. Das Streitgericht kann nicht zurückgeben oder zurückverweisen. Es hat die Möglichkeiten nach § 696 V. Hält es den Widerspruch nicht für wirksam oder wird er zurückgenommen und wird VB beantragt, so wird der VB vom Rechtspfleger des Gerichts erlassen, bei welchem sich das Verfahren nach Abgabe und ggf Verweisung befindet (Frankf NJW-RR 90, 767). Bei der durch Abgabe nach Widerspruch begründeten örtlichen und sachlichen Zuständigkeit verbleibt es auch dann, wenn Anträge gestellt werden, die das Streitverfahren beenden und das Mahnverfahren wiederaufleben lassen; das Verfahren fällt, soweit der Rechtspfleger zuständig gewesen wäre (§ 20 I Nr 1 RPflG), in dessen funktionelle Zuständigkeit zurück (Frankf NJW-RR 90, 767).

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