Rn 23

Zurücknahme des Antrags auf DsV unterscheidet sich von Klagerücknahme. Durch Zurücknahme des Antrags auf DsV wird der Rechtsstreit nicht endgültig beendet (BGH NJW-RR 06, 201). Lediglich die Rechtshängigkeit entfällt (§ 696 IV 3). Das Verfahren bleibt als Mahnverfahren bei dem Gericht anhängig, bei dem es sich zum Zeitpunkt der Rücknahme befindet. Es kommt zum Stillstand. ASt wie Ag können bewirken, dass der Rechtsstreit fortgeführt wird, indem sie erneut die DsV beantragen. Die Zurücknahme der Klage beseitigt demgegenüber sowohl die Rechtshängigkeit als auch die Anhängigkeit des Rechtsstreits. Dieser ist infolge der Klagerücknahme endgültig beendet (BGH NJW-RR 06, 201 [BGH 21.07.2005 - VII ZB 39/05]).

KV 1211 stellt allerdings für die Gebühren die Zurücknahme des Antrags auf DsV der Klagerücknahme gleich. Die 3,0 Gebühr ermäßigt sich auf 1,0.

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