Rn 7

Bevollmächtigte, die das streitige Verfahren beantragen, müssen keine Vollmacht nachweisen, aber versichern, ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein (§ 703).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge