Rn 6

Die Einzahlung der weiteren 2,5 Verfahrensgebühr nach KV 1210 genügt, um die Abgabe zu bewirken, auch ohne ausdrücklichen Antrag (LG München AnwBl 06, 218; aA München JurBüro 97, 602). Alle Mahngerichte behandeln die Einzahlung der weiteren 2,5-Gebühr als konkludenten Antrag auf streitiges Verfahren. Sie geben ab, ohne eine sonstige Äußerung abzuwarten (sofern auch die Mahngebühr 0,5 bezahlt ist). München JurBüro 97, 602 hat die Zahlung der vollen Gebühr ›lediglich aufgrund einer Gerichtskostenrechnung des Mahngerichts‹ nicht genügen lassen, jedoch die Einzahlung der vollen dreifachen Verfahrensgebühr auf die ›gerichtliche Anfrage, ob der Antrag auf DsV gestellt wird‹. Einzahlung und hierauf erfolgende Abgabe bedeuten, dass das Verfahren weiter betrieben ist und die Verjährung gem § 204 II 4 BGB gehemmt wird (BGH 30.7.20 – III ZR 192/19).

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