Rn 28

Der Anwalt des ASt erhält im Verfahren über den Widerspruch und den Streitantrag keine gesonderte Vergütung, seine Tätigkeit wird durch die bereits verdiente Gebühr nach Nr 3305 VV RVG mit abgegolten. Erst das streitige Verfahren ist eine gesonderte Gebührenangelegenheit (§ 17 Nr 2 RVG), in der dann die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG entstehen (s Kostenanmerkungen zu § 253). Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens wird angerechnet (Anm zu Nr 3305 VV RVG).

Der Anwalt des Ag erhält zunächst eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr 3307 VV RVG. Auch diese Gebühr ist anzurechnen, wenn es nach Durchführung des Mahnverfahrens zum streitigen Verfahren kommt (Anm zu Nr 3307 VV RVG).

In beiden Fällen ist eine Anrechnung nach § 15 V 2 RVG ausgeschlossen, wenn zwischen Erhebung des Widerspruchs und Abgabe der Sache an das Gericht des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen (AG Grünstadt NJW-Spezial 19, 317 = AGS 19, 209; AG Siegburg AGS 16, 268 = NJW-Spezial 16, 413 [AG Siegburg 15.04.2016 - 323 F 76/15]).

Beide Anwälte können nach Vorbem 3.3.2 iVm Nr 3104 VV RVG eine Terminsgebühr verdienen, wenn sie Besprechungen zur Erledigung des Mahnverfahrens oder Vermeidung des streitigen Verfahrens führen (Vorbem 3 III 3 Nr 2 VV RVG). Die Gebühr ist anzurechnen, wenn es im streitigen Verfahren erneut zu einer Terminsgebühr kommt (Anm IV zu Nr 3104 VV RVG). Auch können die Anwälte eine Einigungsgebühr verdienen, wenn es zu einer Einigung kommt.

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