Rn 2

›In Kenntnis setzen‹ stellt keinen Anspruch an die Form. Im automatisierten Verfahren verständigt das Mahngericht den ASt regelmäßig durch ein maschinell ausgelöstes Schreiben. Das Original des Widerspruchsschreibens verbleibt beim Mahngericht. Geht ein Widerspruch mit Anlagen oder Erklärungen auf dem Schreiben ein, insb solchen, deren Inhalt nicht in die EDV aufgenommen werden kann, wird der Widerspruch dem Rechtspfleger vorgelegt. Er wird verfügen, wenn er dies für angezeigt hält, dass dem ASt zusammen mit der Mitteilung nach § 695 eine Kopie des Widerspruchsschreibens und von Anlagen zugesandt wird. Das Mahngericht sollte erwägen, den Widerspruch dem ASt auch dann mitzuteilen, wenn die Unterschrift fehlt und es zunächst davon ausgeht, dass noch kein wirksamer Widerspruch vorliegt. Sinn des § 695 ist es, dass der ASt hinreichendes Wissen erhält, um über seinen nächsten Schritt entscheiden zu können. Er könnte es vorziehen, sogleich die weiteren Voraussetzungen für die Abgabe zu schaffen, als einen VB zu erhalten.

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