Rn 15

Ist erkennbar, dass eine andere Person als der im MB bezeichnete Ag den Widerspruch eingelegt hat, ist § 703 zu beachten. Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht (§ 703 S 1). Wer als Bevollmächtigter einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern (§ 703 S 2). Mehr als diese Versicherung darf das Mahngericht nicht verlangen. § 703 fordert nicht, dass die Versicherung ›eidesstattlich‹ geschieht. Zur Abgabe dieser Versicherung bietet das amtliche Widerspruchsformular gesonderte Zeilen für den gesetzlichen Vertreter und für den Prozessbevollmächtigten. Die jeweils passende Versicherung ist vorgedruckt. Es sind lediglich die zutreffenden Felder auszufüllen. Eintragungen werden hier häufig übersehen oder der Ag ordnet rechtlich nicht korrekt zu (Sohn der bettlägerigen Seniorin als gesetzlicher Vertreter, ohne Betreuer zu sein). Gelegentlich wird nur mit dem Zusatz ›i.A.‹ unterschrieben. Erklärungen dieser Art können als Versicherung genügen, bevollmächtigt zu sein (vgl Köln OLGR Köln 92, 63).

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