Rn 4

Begründung des Widerspruchs ist nicht vorgeschrieben. Das dem Ag übersandte Widerspruchsformular gibt dafür keinen Raum. Eintragungen außerhalb der für sie vorgesehenen Felder sind im automatisierten Verfahren nicht sachdienlich. Sie würden, wenn bemerkt, nur verzögern, dass der Widerspruch erfasst wird.

 

Rn 5

Wer meint, die Widerspruchsbegründung könne die Qualität der Anspruchsbegründung fördern, berücksichtigt nicht, dass im bundesweit automatisierten Mahnverfahren nur noch ausnahmsweise das Original des Widerspruchs weitergegeben wird. Der Rechtspfleger muss dies erst für veranlasst halten und es besonders verfügen. Der Widerspruch wird in jedem Fall erfasst, in die EDV aufgenommen. Gemäß § 696 II tritt an die Stelle der Akten ein maschineller Aktenausdruck. Er hat die Beweiskraft öffentlicher Urkunden (§ 696 II 2). Dies übersehen Gerichte und Parteien, die das Original des Widerspruchs beim Mahngericht anfordern. Es widerspricht dem gesetzgeberischen Zweck des § 696 II 2, unter Massen von Verfahren mit Widerspruch, nach Datenerfassung nicht mehr benötigte Schriftstücke dennoch wieder herauszusuchen.

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