Rn 5

Gleich steht der Rechtskrafterstreckung eine dem Urt innewohnende, ggü jedermann, also auch dem Streithelfer, geltende Gestaltungswirkung, sofern zwischen der Gegenpartei und dem Streithelfer ein Rechtsverhältnis gegeben ist. Ein formell rechtskräftiges Gestaltungsurteil ändert unmittelbar die bestehende Rechtslage, indem ein Rechtsverhältnis begründet, umgestaltet oder aufgehoben wird. Beispiele bilden die Klage auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1496 BGB), die Erbunwürdigkeitsklage (§ 2342 BGB), die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (BGH NJW-RR 10, 1476 [BGH 14.06.2010 - II ZB 15/09] Rz 9; §§ 248, 249 AktG, die auf die GmbH analog anwendbar sind, § 51 V GenG) gegen Gesellschafterbeschlüsse (BGHZ 122, 211, 240; BGH NJW 99, 1638; NZG 09, 948), die Nichtigkeitsklage gegen AG, Genossenschaft und GmbH (§§ 275 IV AktG, 75 II GmbHG, 96 GenG) sowie eine gemeinschaftliche Vollstreckungsgegenklage nach § 767. Schweben mehrere aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren, die denselben Hauptversammlungsbeschluss betreffen, kann ein Mitaktionär jedem als Streithelfer beitreten (BGH NZG 10, 831 [BGH 10.05.2010 - II ZB 3/09] Rz 15, 16). Die Ausschlussfrist des § 246 Abs 4 AktG gilt nicht zu Lasten des auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebenintervenienten (BGH NZG 09, 948 [BGH 15.06.2009 - II ZB 8/08]). In diesen Fällen ist § 69 zumindest analog anwendbar (vgl auch Gehrlein AG 94, 103 ff).

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