Rn 1
§ 689 enthält allgemeine Bestimmungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit im Mahnverfahren. Abgestellt wird auf den Wohnsitz des ASt. Wenn Auslandsbezug über den Ag hergestellt ist geht § 703d vor.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen