Rn 28

§ 688 ist um Abs 4 ergänzt, um ›die Aufmerksamkeit auf das alternativ zur Verfügung stehende Europäische Mahnverfahren zu lenken und das Auffinden der ergänzenden Verfahrensvorschriften zu erleichtern‹. S §§ 1087 ff und Anhang nach § 1096: EuMVVO.

 

Rn 29

Im Europäischen Mahnverfahren gilt § 12 III 1 GKG entsprechend (§ 12 IV GKG). Das bedeutet Vorauszahlungspflicht für das Mahnverfahren. Auf die Ausnahme in § 12 III 2 GKG für das maschinelle Verfahren verweist § 12 IV GKG nicht.

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