Rn 9

Mangels einer Möglichkeit, in den Rechtsstreit lenkend einzugreifen, braucht ein Streithelfer keine Interventionswirkung zu befürchten, dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einer nicht rechtsmittelfähigen Sache der Streit verkündet wurde (Köln MDR 83, 409; Naumbg BauR 2012, 843 Rz 3). Erfolgte die Streitverkündung erst in der Rechtsmittelinstanz und wurden deshalb Einwendungen des Nebenintervenienten nicht berücksichtigt, ist er nicht gehindert, den Sachvortrag in dem Folgeprozess zu erheben. Hat ein Rechtsmittel etwa wegen eines von der Partei erteilten Geständnisses keine Erfolgsaussichten, kann dem Streithelfer die Einlegung nicht zugemutet werden (BGH NJW 76, 292, 294 [BGH 14.10.1975 - VI ZR 226/74]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge