Rn 4

Der Nebenintervenient selbst muss parteifähig sein (BGH WM 15, 1283 Rz 14). Die Nebenintervention erfordert einen zwischen anderen Personen anhängigen Prozess, so dass die Partei oder ihr gesetzlicher bzw gewillkürter Vertreter – gleich auf welcher Seite – an einem Beitritt gehindert ist. Eine ausgeschiedene kann der verbliebenen Partei (BGHZ 18, 110, 112 = NJW 55, 1316), der Rechtsträger der Partei kraft Amtes als Nebenintervenient beitreten. Einer juristischen Person können ihre Mitglieder beitreten, also die Aktionäre (Neustadt NJW 53, 1266 bei einer Beschlussanfechtung) und Aufsichtsratsmitglieder (BGH RR 13, 485 Rz 7 ff im Rechtsstreit über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds) einer AG, der Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH (KGRep 05, 150), die Mitglieder einem eingetragenen oder nicht rechtsfähigen Verein, die (auch vertretungsberechtigte, insoweit abl R/S/G § 50 Rz 13) Gesellschafter einer OHG (BGHZ 62, 131, 133 = NJW 74, 750), der persönlich haftende Gesellschafter einer KG. Eine Partei kann ihrem Streitgenossen (BGHZ 68, 81, 85 = NJW 77, 1013; Frankf NJW-RR 10, 140) oder dem Streitgenossen des Gegners (BGHZ 8, 72, 77 = NJW 53, 420), aber nicht dem Gegner selbst beitreten. Der Beitritt des Nebenintervenienten bei beiden Parteien je zur Hälfte ist mithin unzulässig (München NZG 11, 1280 Rz 3 ff). Die Klageerweiterung auf einen Nebenintervenienten beseitigt nicht die Zulässigkeit der Nebenintervention (BAG ZIP 93, 1189). Dies ist aber anzunehmen, wenn der Nebenintervenient Rechtsnachfolger der unterstützten Hauptpartei wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge