Rn 12

Im Vaterschaftsanfechtungsprozess des Ehemannes gegen das Kind kann ein als Vater in Betracht kommender Mann zur Abwendung der Rechtsfolgen aus §§ 1607 III 2, 640e II 1 BGB dem Kind beitreten (BGHZ 83, 391, 395 = NJW 82, 1652f). Nimmt der Dritte hingegen die Vaterschaft für sich in Anspruch, kann er den Beitritt aufseiten des Anfechtungsklägers erklären und Rechtsmittel einlegen (BGH NJW 07, 3062 [BGH 04.07.2007 - XII ZB 68/04]; MDR 09, 1173). Will der potenzielle Vater lediglich die spätere Feststellung seiner Vaterschaft verhindern, hat er die Stellung eines unselbstständigen Nebenintervenienten (BGH NJW 09, 2679 [BGH 17.06.2009 - XII ZB 75/07] Rz 10). Im postmortalen Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist es dem als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mann verwehrt, sich als Nebenintervenient mit dem Ziel der Abweisung der Klage zu beteiligen und gegen die stattgebende Entscheidung Beschwerde einzulegen (BGHZ 173, 90 = NJW 07, 3065).

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