Rn 5

Neben den speziellen Erfordernissen des § 64 müssen die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen eingreifen. Die Klage ist nach § 82 den Parteien des Hauptprozesses über ihre dortigen Bevollmächtigten zuzustellen. Die Parteien des Hauptprozesses werden unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 59, 60 einfache Streitgenossen, während eine notwendige Streitgenossenschaft an die Erfüllung der Erfordernisse des § 62 gekoppelt ist. Der Hauptintervenienten wird gegen den Kl regelmäßig einen sein besseres Recht proklamierenden Feststellungsantrag erheben. Liegen die Voraussetzungen der Hauptintervention vor, ist zugleich das Feststellungsinteresse gegeben. Dagegen wird sich gegen den Bekl ein Leistungsantrag empfehlen, der inhaltlich dem Klageantrag des Hauptprozesses entspricht. Freilich sind auch zwei Leistungsanträge möglich, indem der Insolvenzverwalter des Zedenten den Zessionar auf Rückabtretung und den Schuldner auf Zahlung belangt. Nimmt ein Nichtberechtigter einen anderen Nichtberechtigten wegen verbotener Eigenmacht in Anspruch, kann sich der Testamentsvollstrecker als Hauptintervenient einschalten (Ddorf MDR 70, 1017). Die verbundenen Verfahren können sich unterschiedlich entwickeln, so dass die Klage gegen einen Bekl durch Teilurteil erledigt wird, gegen den anderen infolge eines Rechtsmittels in die höhere Instanz gelangt.

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