Rn 6

Löst ein Urt für die Streitgenossen Gestaltungswirkung, nämlich eine unmittelbare Änderung der Rechtslage, aus, liegt häufig, weil das Recht aus materiell-rechtlichen Gründen nur von mehreren Personen gemeinsam verfolgt werden kann, bereits eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 I Alt 2) vor. Wegen der Gefahr eines Widerspruchs ist selbst dann, wenn der Kl isoliert vorgehen dürfte, tatsächlich aber gemeinsam geklagt wurde, auch eine prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft gegeben. Beispiele bilden die Klage auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1496 BGB), die Erbunwürdigkeitsklage (§ 2342 BGB), die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (§§ 248, 249 AktG, die auf die GmbH analog anwendbar sind, § 51 V GenG) gegen Gesellschafterbeschlüsse (BGHZ 122, 211, 240; BGH NJW 99, 1638), die Nichtigkeitsklage gegen AG, Genossenschaft und GmbH (§§ 275 IV AktG, 75 II GmbHG, 96 GenG) sowie eine gemeinschaftliche Vollstreckungsgegenklage nach § 767.

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