Rn 10

Mit der aus einem ›sonstigen Grund‹ notwendigen meint der Gesetzeswortlaut die materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft. Damit sind die Konstellationen angesprochen, in denen eine Klage nur Erfolg haben kann, sofern sie durch oder gegen mehrere Personen erhoben wird, während die Klage Einzelner oder gegen einzelne Streitgenossen mangels Einzel-Prozessführungsbefugnis unzulässig ist (BGHZ 92, 351, 353 = NJW 85, 385; BGHZ 36, 187 ff = NJW 62, 633; BGHZ 30, 195, 197 = NJW 59, 1683; BGH NJW 84, 2210; BGH WM 17, 1940 Rz 20). Eine im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegende materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft wird durch zwischenzeitliche Änderungen in der Rechtszuständigkeit nicht berührt: Ausgeschiedene Mitglieder bleiben Partei (§ 265 II), neue erlangen nur durch einen Beitritt (§ 265 II 2) die Parteistellung (BGH NJW 00, 291f [BGH 15.10.1999 - V ZR 141/98]).

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