Rn 1

Die Vorschrift befasst sich mit der notwendigen Streitgenossenschaft, bei der entweder aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen abw von § 61 ggü allen Streitgenossen eine inhaltlich übereinstimmende Entscheidung ergehen muss (BGHZ 36, 187, 189 f = NJW 62, 633; WM 17, 1940 Rz 19). Der Zwang zu einer einheitlichen Entscheidung erfordert eine engere Verzahnung der von den Streitgenossen geführten Verfahren, die von § 62, der lediglich Termins- und Fristversäumnisse betrifft, nur in unvollkommener Weise geleistet wird. Deshalb werden über den Wortlaut hinausreichende zusätzliche gemeinsame Wirkungen der notwendigen Streitgenossenschaft aus § 62 hergeleitet. Das Gesetz unterscheidet je nachdem, ob die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung auf prozessualen oder materiell-rechtlichen Vorschriften beruht, zwischen der prozessrechtlich notwendigen (§ 62 I Alt 1) und der materiell-rechtlich notwendigen (§ 61 I Alt 2) Streitgenossenschaft. Eine Erweiterung der notwendigen Streitgenossenschaft über die gesetzlich normierten Konstellationen hinaus, etwa im Wege der Parteivereinbarung, ist nicht anzuerkennen (BAGE 42, 389 f [BAG 17.05.1983 - 1 ABR 5/80] = MDR 83, 1052). In ein und demselben Verfahren können nebeneinander eine einfache und eine notwendige Streitgenossenschaft eingreifen, sofern im Fall einer objektiven Klagehäufung (§ 260) für einen Anspruch eine einheitliche Entscheidung geboten ist (BGH NJW 54, 1200).

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