Rn 21

Die für die einzelnen Streitgenossen unabhängig voneinander laufenden Fristen werden nach § 62 I Hs 2 durch die rechtzeitige Prozesshandlung eines Streitgenossen – was insb bei Rechtsmittelfristen bedeutsam ist – gewahrt. Die von einem Streitgenossen erwirkte Fristverlängerung kommt auch anderen Streitgenossen zustatten. Eine Fristwahrung durch den tätigen Streitgenossen setzt aber voraus, dass dieser sein Rechtsmittel noch vor Ablauf der für den Säumigen maßgeblichen Begründungsfrist eingelegt bzw begründet hat (BGH NJW 21, 2041 [BGH 15.04.2021 - III ZR 139/20] Rz 25). Diese Vergünstigung gilt nicht für die Begründungsfrist (ebenso wie die Klagefrist) nach § 46 I 2 WEG, weil es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt (BGH NJW 09, 2132, 2134 [BGH 27.03.2009 - V ZR 196/08] Rz 21).

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