Rn 6

Soweit der Vergleich die Erbringung von Leistungen an Verbraucher vorsieht, sind diese gem Abs 2 Nr 1–3 nach Höhe, Voraussetzungen und Fälligkeit zu spezifizieren. Zweckmäßigerweise ist ein genaues Verteilungsverfahren zu regeln, in welchem sich die Prüfung und Befriedigung der behaupteten Einzelansprüche vollzieht. In der internationalen Praxis wird dazu häufig ein unabhängiger claims administrator bestellt, dem diese Aufgabe übertragen wird; alternativ kommt aber auch die Durchführung durch eine der Prozessparteien in Betracht, ggf unter Aufsicht der anderen Partei oder eines unabhängigen Dritten.

 

Rn 7

Bei der Feststellung und Verteilung der im Vergleich vereinbarten Leistungen kann es erneut zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Diese können dann zum Gegenstand weiterer Zivilprozesse werden, in denen der Vergleich als materiell-rechtliche Grundlage dient. Alternativ können die Parteien im Vergleich eine Schiedsvereinbarung treffen, um für eine effiziente Streitbeilegung zu sorgen. Die Schiedsvereinbarung im Vergleich kann wegen Abs 5 S 4 auch die angemeldeten Verbraucher binden. Die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs ersetzt gem §§ 127a BGB, 1031 V 3 ZPO die notarielle Beurkundung, so dass eine besondere von den Verbrauchern unterzeichnete Urkunde nicht erforderlich ist. Dafür spricht der Sache nach auch die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Vergleichs, welche sich auch auf die Angemessenheit einer etwaigen Schiedsvereinbarung bezieht.

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