Rn 3

Die in Abs 2 genannten Soll-Inhalte des Vergleichs zeigen, dass der Gesetzgeber von einem Vergleichstypus ausgeht, der über die im Musterverfahren beantragten Feststellungen hinausgeht und zu einer möglichst endgültigen Befriedung der zugrunde liegenden Streitigkeiten durch Leistungen an die betroffenen Verbraucher führt. Es ist aber auch ein reiner Feststellungsvergleich möglich, für den ebenfalls das Verfahren des § 611 gilt (BeckOKZPO/Augenhofer Rz 5).

I. Begünstigte.

 

Rn 4

Wenn Abs 1 über Leistungen an die angemeldeten Verbraucher spricht, so ist dies nur als Soll-Mindestregelung zu verstehen, dh, in den Kreis der vom Vergleich Begünstigten können auch andere Personen einbezogen werden, insb nicht angemeldete Verbraucher (Röthemeyer Rz 12; Weinland Rz 171). Der Unterschied zwischen diesen Personengruppen liegt in der Möglichkeit der belastenden Wirkung: Eine solche Belastung ist gegenüber den Anmeldern gem Abs 5 S 4 möglich. Gegenüber sonstigen Personen ist jedoch nur eine Begünstigung iSe Vertrags zugunsten Dritter möglich, dh etwa die Einräumung zusätzlicher Rechte unbeschadet ihrer bestehenden Rechtspositionen.

 

Rn 5

Es steht den Parteien frei, im Vergleich auch sonstige Leistungen zu vereinbaren, die sich nicht auf einzelne Verbraucher beziehen, zB Zahlungen für Umweltschutzmaßnahmen oder wohltätige Zwecke.

II. Verteilungsverfahren.

 

Rn 6

Soweit der Vergleich die Erbringung von Leistungen an Verbraucher vorsieht, sind diese gem Abs 2 Nr 1–3 nach Höhe, Voraussetzungen und Fälligkeit zu spezifizieren. Zweckmäßigerweise ist ein genaues Verteilungsverfahren zu regeln, in welchem sich die Prüfung und Befriedigung der behaupteten Einzelansprüche vollzieht. In der internationalen Praxis wird dazu häufig ein unabhängiger claims administrator bestellt, dem diese Aufgabe übertragen wird; alternativ kommt aber auch die Durchführung durch eine der Prozessparteien in Betracht, ggf unter Aufsicht der anderen Partei oder eines unabhängigen Dritten.

 

Rn 7

Bei der Feststellung und Verteilung der im Vergleich vereinbarten Leistungen kann es erneut zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Diese können dann zum Gegenstand weiterer Zivilprozesse werden, in denen der Vergleich als materiell-rechtliche Grundlage dient. Alternativ können die Parteien im Vergleich eine Schiedsvereinbarung treffen, um für eine effiziente Streitbeilegung zu sorgen. Die Schiedsvereinbarung im Vergleich kann wegen Abs 5 S 4 auch die angemeldeten Verbraucher binden. Die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs ersetzt gem §§ 127a BGB, 1031 V 3 ZPO die notarielle Beurkundung, so dass eine besondere von den Verbrauchern unterzeichnete Urkunde nicht erforderlich ist. Dafür spricht der Sache nach auch die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Vergleichs, welche sich auch auf die Angemessenheit einer etwaigen Schiedsvereinbarung bezieht.

III. Kostenverteilung.

 

Rn 8

Der Vergleich soll gem Abs 2 Nr 4 auch die Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien regeln. Damit sind die Prozesskosten im engeren Sinne gemeint, zugleich können aber auch Regelungen über weiteren Kostenersatz für beteiligte Prozessvertreter oder über die Kosten des Verteilungsverfahrens vereinbart werden.

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