Rn 1

Der kollektive Rechtsschutz hat auch eine Effizienzfunktion, die sich bei rechtsvergleichender Betrachtung ua darin zeigt, dass entsprechende Verfahren häufig zu Vergleichen führen. Der in § 611 geregelte gerichtliche Vergleich im Musterfeststellungsverfahren wirkt sowohl für und gegen die Parteien als auch für und gegen die Anmelder, sofern diese ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben (Röthemeyer Rz 5).

 

Rn 2

Es ist aber auch ein gerichtlicher Vergleich nur mit Wirkung zwischen den Prozessparteien möglich; für diesen gelten dann die allgemeinen Regeln. Außerdem bleibt ein außergerichtlicher Vergleich stets zulässig, durch den jedoch nicht die Wirkungen des § 611 V 4 erzielt werden können (Weinland Rz 166 u 190). Im VW-Fall wurde eine außergerichtliche ›Rahmenvereinbarung‹ zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossen und anschließend die Klage zurückgenommen (vgl Gurkmann/Jahn VuR 20, 243; Stadler VuR 20, 163; Hirsch VuR 20, 454; zur Abwicklung LG Heidelberg 21.12.22 – 4 S 1/22). Dabei wurde der Präsident des OLG Braunschweig als Güterichter gem § 278 V eingesetzt, obwohl dieses Verfahren gem § 610 V 2 ausdrücklich ausgeschlossen ist (Röthemeyer BKR 21, 191, 195). Diese bewusste Umgehung des Gesetzes unter aktiver Beteiligung des Gerichts deutet auf Reformbedarf hin (vgl zur Vergütung des RA Fölsing BB 20, 1555).

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