Rn 12

Genehmigt das Gericht den Vergleich, so ist er noch nicht wirksam, sondern den Anmeldern ist zunächst die Austrittsmöglichkeit gem Abs 4 zu gewähren. Dazu stellt das Gericht den Anmeldern den Vergleichstext zu. Die in Abs 4 S 1 vorgesehene Belehrung über Wirkung, Austrittsmöglichkeit usw ist abstrakter Natur und bezieht sich nicht auf den Einzelfall (Weinland Rz 178).

 

Rn 13

Der Austritt aus dem Vergleich ist spätestens einen Monat nach Zustellung des Vergleichs schriftlich (dh auf Papier, § 126 BGB) gegenüber dem Gericht (nicht etwa über das elektronische Klageregister wie bei der Anmeldung) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Eine Wiedereinsetzung in die Frist kommt nicht in Betracht (Röß NJW 20, 2068, 2069).

 

Rn 14

Die Austrittserklärung betrifft nur den konkreten Vergleich, nicht etwa das Musterfeststellungsverfahren als solches (Abs 4 S 4); dies ist va dann relevant, wenn der Vergleich nicht wirksam wird und das Musterverfahren fortgesetzt wird.

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