Rn 10

Die Prüfung der Angemessenheit gem Abs 3 S 2 ist für das Gericht ungewohnt, weil es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, sondern beide Parteien für die Genehmigung des Vergleichs eintreten werden, den sie zuvor einvernehmlich ausgearbeitet haben (vgl Kähler ZIP 20, 293). Um überhaupt mögliche Problempunkte in Bezug auf den Vergleich zu ermitteln, kann daher eine Anhörung der betroffenen Anmelder sinnvoll sein oder mindestens diesen Betroffenen eine Möglichkeit zur Stellungnahme verschaffen. Dies sieht das Gesetz (anders als in § 18 I 2 KapMuG) nicht explizit vor, kann dem Gericht aber angesichts der angestrebten Drittwirkung des Vergleichs auch nicht untersagt sein (aA R Magnus NJW 19, 3177, 3179: nur mit Zustimmung der Parteien).

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